Weiterhin Maskenpflicht für Kosmetiker und Friseure

Wie die Deutsche Handwerkszeitung (DHZ) berichtet, gilt für Mitarbeiter in Kosmetikstudios und Friseurbetrieben weiterhin die Maskenpflicht.

Auszug:

Die Maskenpflicht ist seit dieser Woche in weiten Teilen Deutschlands und in den allermeisten Bereichen Geschichte. Für Beschäftigte in Friseursalons, Kosmetikstudios und Fußpflegen gilt sie jedoch weiterhin, wie aus dem überarbeiteten SARS-CoV-2-Arbeitsschutzstandard der Berufsgenos-senschaft für Gesundheitsdienst und Wohlfahrtspflege (BGW) hervorgeht.

Demnach müssen Mitarbeiter weiterhin mindestens eine OP-Maske tragen, wenn ein Abstand von 1,5 Metern zu anderen Personen nicht eingehalten werden kann. Eine FFP2-Maske ist erforderlich, wenn Kunden betreut werden, die keinen Mund-Nasen-Schutz tragen. Über das Hausrecht können Betriebe regeln, ob Kunden eine Maske tragen müssen – sofern die Landesverordnungen entsprechende Vorgaben nicht ohnehin vorsehen. Selbst Impf- oder Testnachweise können so weiterhin verlangt werden.

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Hier der Link zur Veröffentlichung der Berufsgenossenschaft:

Arbeitsschutzstandards
Beauty: Friseursalons, Kosmetik, Tattoo/Piercing (04.04.2022)