Petition bzgl. einer temporären Reduzierung der Mehrwertsteuer für körpernahe Dienstleistungen

Die Lockdowns, sowie die damit verbundenen Schließungen und Lohnausfälle haben Dienstleister, wie Kosmetikerinnen oder Beautystudios, hart getroffen.

Ein dramatischer Umstand, wenn man bedenkt, dass körpernahe Dienstleistungen zu den umsatzschwächsten Branchen Deutschlands gehören. Laut dem Statistischen Bundesamt werden beispielsweise im Friseurhandwerk nur rund 28.000 Euro pro Mitarbeiter/Jahr umgesetzt, während der Durchschnitt bei zulassungspflichtigen handwerklichen Berufen bei 126.000 Euro liegt – ein Unterschied von 77 Prozent. Durch diese Ausgangslage wirkten die Schließungen umso gravierender: Große Löcher wurden in die Kassen der Unternehmen gerissen, die schon vorher am Minimum gearbeitet haben und deshalb kaum über Rücklagen verfügen oder diese in der Krise aufgebraucht haben.

Zeit also, diese Branche zu unterstützen: Daher hat das SaaS-Unternehmen Shore eine Online-Petition gestartet, um den Unternehmen aus dem Bereich der körpernahen Dienstleistungen, wie Friseuren, Beautysalons, Nagel- oder Fußpflegestudios usw., zu helfen.

Die Forderung: Eine Senkung der Mehrwertsteuer für körpernahe Dienstleistungen von 19 auf 10 Prozent für den Zeitraum bis zum 31.12.2021. Dadurch haben die Betriebe die Möglichkeit, ihre Preise zu halten, um konkurrenzfähig zu bleiben und ihre Kunden zu erhalten. Digitale Unterschriften können unter diesem Link abgegeben werden. Die Petition läuft noch sieben Wochen, insgesamt werden 50.000 Unterschriften benötigt.

„Bundes-Lockdown“

Nach dem Bundestag hat nun auch der Bundesrat, wenn auch zähneknirschend, dem so genannten Bundes-Lockdowns durchgewunken. Nun fehlt nur noch die Unterschrift des Bundespräsidenten. Verfassungsklagen dagegen sind sicher; selbst von Mitgliedern der Regierungsparteien.

Die „Notbremse“ greift, wenn in einem Landkreis oder einer Stadt die Zahl der gemeldeten Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner binnen sieben Tagen (Sieben-Tage-Inzidenz) an drei Tagen hintereinander über 100 liegt. Diese drei Tage sollen nach dem jüngsten Entwurf nun auch schon die drei Tage unmittelbar vor Inkrafttreten des Gesetzes sein. Für das Umschalten auf Fernunterricht in den Schulen soll ein höherer Schwellenwert von 165 gelten.

Körpernahe Dienstleistungen (§28b Abs. 1 Nr. 8 des Entwurfs):

Dienstleistungen mit körperlicher Nähe zum Kunden sind untersagt. Ausgenommen sind Dienstleistungen, „die medizinischen, therapeutischen, pflegerischen oder seelsorgerischen Zwecken dienen sowie Friseurbetriebe und die Fußpflege“. Dabei müssen in der Regel FFP2-Masken oder Masken mit gleicher Schutzwirkung getragen werden. Wer zum Friseur oder der Fußpflege will, muss ein höchstens 24 Stunden altes negatives Testergebnis vorweisen.

Stand der Dinge für körpernahe Dienstleister an/nach Ostern

Nachdem die Anbieter von „körpernahen Dienstleistungen“ vor kurzem mit den bekannten Auflagen (Terminvereinbarung, Schnelltest, Testkonzept Personal usw.) wieder öffnen durften, ist nach der letzten „Corona-Runde“ mit anschließendem Rückzieher der Kanzlerin nicht im Konkreten auf diese Betriebe eingegangen worden.

Stand heute, so erfuhren wir auf Anfrage bei verschiedenen Wirtschaftsministerien, müssen Frisöre und Kosmetikstudios über die Ostertage (01. bis 05. April) schließen.

Danach soll es wieder wie vor Ostern weitergehen. Sollten die Inzidenzzahlen über 100 steigen, würde die so genannte „Notbremse“ zum Tragen kommen; einzelne Kommunen werden ggf. eigene Zahlen festlegen.

Dann würde es erneut zu Schließungen von Kosmetik- und Nagelstudios kommen.

Testkonzept für das eigene Institut

In den Bedingungen zur Öffnung von Betrieben im Bereich „körpernaher Dienstleistungen“ gibt es den Punkt „Testkonzept für das Personal“.

Doch das war es auch schon.. Es wird nicht weiter ausgeführt, wie so ein Konzept aussehen kann bzw. soll.

Wie wir von Mitgliedern erfahren und bei eigenen Anfragen feststellen mussten, wissen in der Regel weder die Gesundheitsämter noch die Handwerkskammer hierzu etwas zu sagen – es gibt keinerlei offiziellen Vorgaben durch den Gesetzgeber.

Dank der Handwerkskammer Koblenz gibt es, wenn auch nur ein vorläufiges, Konzept, das den Betrieben enorm weiterhilft. An dieser Stelle auch von uns ein herzliches Dankeschön nach Koblenz 😉

Bezüglich der Häufigkeit der Selbsttests empfehlen wir, sich an der Testpraxis in Pflegeeinrichtungen zu orientieren. Mit einem Test alle zwei Tage sollte man (rechtlich) auf der sicheren Seite sein.

Wir möchten anmerken, dass diese Hinweise als Hilfe zur Erfüllung der geltenden Bestimmungen, jedoch nicht als Bekenntnis zu diesen gedacht sind.