Die Berufsgenossenschaft zu Änderungen/Ergänzungen im Arbeitsschutz

Worauf müssen Verantwortliche in Kosmetik-, Nagelstudios und Fußpflegeeinrichtungen achten?

Wie schützen Sie sich und Ihre Beschäftigten vor dem Coronavirus?

Der neue Branchenstandard wurde an die aktuelle SARS-CoV-2-Arbeitsschutzverordnung sowie an die SARS-CoV-2-Arbeitsschutzregel des BMAS angepasst.

Die wichtigsten Änderungen und weitere Informationen für diese Berufsgruppen gegenüber den Versionen vom 20.05.2020 findet man auf den Seiten der BGW.

Auszug:

  • Eine Mindestfläche von 10 Quadratmetern pro Person darf nicht unterschritten werden, befinden sich mehrere Personen im Raum.
  • Pausenräume müssen durchgängig gelüftet werden, wenn sich mehrere Personen darin aufhalten.
  • Beschäftigte tragen immer mindestens Mund-Nasen-Schutz (medizinische Gesichtsmaske), auch bei Hausbesuchen.
  • Für Kundinnen und Kunden gilt die vorgeschriebene Bedeckung von Mund und Nase nach den jeweiligen Verordnungen der Länder.
  • Die Verwendung von FFP2-Masken beim Bedienen ist präzisiert, wenn Kundinnen und Kunden Mund und Nase nicht bedecken können, etwa bei Gesichtsbehandlungen oder aus medizinischen Gründen.
  • Die Studioleitung muss Beschäftigten für Büroarbeit oder vergleichbare Tätigkeiten Homeoffice anbieten, wenn keine zwingenden betriebsbedingten Gründe dagegenstehen