Satzung

§ 1

Name und Sitz

(1) Der Verband führt den Namen: Bundesberufsverband der Fachkosmetiker/-innen in Deutschland e. V.

(2) Der Verband hat seinen Sitz in Frankfurt am Main.

(3) Der Verband ist in das Vereinsregister eingetragen.

§ 2

Zweck des Verbandes

Zweck des Verbandes ist die Gesamtvertretung der die Kosmetik ausübenden natürlichen und juristischen Personen sowie die Wahrnehmung ihrer gemeinsamen berufsständischen Interessen und die Förderung der gemeinschaftlichen Berufsbelange.

§ 3

Geschäftsjahr und Erfüllungsort

(1) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

(2) Erfüllungsort und Gerichtsstand für alle Ansprüche des Verbandes gegenüber seinen Mitgliedern ist der Sitz des Verbandes.

§ 4

Mitgliedschaft

(1) Ordentliche Mitglieder sind:

a) Alle selbständigen Personen, die eine fachkosmetische Ausbildung besitzen und ein dieser Ausbildung entsprechendes Gewerbe ausüben.
b) Alle juristischen Personen, die fachkosmetisch ausgebildete Personen in einer entsprechenden Tätigkeit beschäftigen.
c) Unselbständig beschäftigte Personen, die bei einem Betrieb beschäftigt sind, der die Voraussetzungen nach Ziffer 1 a) oder b) erfüllt.

(2) Die fördernde Mitgliedschaft erwerben können alle natürlichen und juristischen Personen, die mit den Interessen des Verbandes verbunden sind.

(3) Die Ehrenmitgliedschaft wird vom Verband auf Beschluss des Vorstands verliehen.

(4) Fördernde und Ehrenmitglieder haben beratende Stimme auf der Mitgliederversammlung

§ 5

Beitritt

(1) Anträge auf Erwerb der ordentlichen und fördernden Mitgliedschaft sind schriftlich beim Verband zu stellen, der über diese entscheidet.

(2) Wird der Antrag abschlägig beschieden, kann binnen Monatsfrist die Entscheidung der ordentlichen Mitgliederversammlung angerufen werden

§ 6

Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluß.

(2) Die Mitgliedschaft kann unter Einhaltung einer Frist von sechs Monaten jeweils zum Ende eines Kalenderjahres durch eingeschriebenen Brief an den Vorstand gekündigt werden.

(3) Der Ausschluss kann bei Vorliegen eines wichtigen Grundes erfolgen. Ein wichtiger Grund liegt vor, wenn das Mitglied durch Nichtzahlung von Beiträgen, Obstruktionen, Satzungs- oder Vorstandsbeschluss gegen die Interessen des Verbandes handelt.

(4) Der Ausschluss erfolgt durch Vorstandsbeschluss, gegen den binnen Monatsfrist die Entscheidung der ordentlichen Mitgliederversammlung angerufen werden kann.

§ 7

Organe des Verbandes

Die Organe des Verbandes sind:
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung

§ 8

Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus den Vorsitzenden, dem Schriftführer und dem Schatzmeister. Es können zwei oder 4 Beisitzer als weitere Vorstandsmitglieder gewählt werden.

(2) Der Vorstand wird jeweils auf die Dauer von drei Jahren gewählt. Er führt sein Amt über den Ablauf des Geschäftsjahres hinaus bis zur Neuwahl des Vorstandes weiter.

(3) Im Falle des Ausscheidens eines Vorstandsmitglieds während dessen Amtszeit kann sich der Vorstand durch Beschluss bis zur nächsten Mitgliederversammlung selbst ergänzen.

(4) Der Vorsitzende und der Schatzmeister, jeder für sich, sind die gesetzlichen Vertreter im Sinne des § 26 BGB. Intern vertritt der Schatzmeister nur, wenn der Vorsitzende verhindert ist.

§ 9

Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung findet in der Regel einmal jährlich statt.

(2) Weitere Mitgliederversammlungen sind einzuberufen, wenn hierfür ein Bedürfnis besteht oder wenigstens ein Viertel der Mitglieder dies verlangen.

(3) Die Mitgliederversammlung ist schriftlich unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen vom Vorstand einzuberufen. Ausschlaggebend für den Lauf der Frist ist das Datum des Poststempels. Für die Wirksamkeit der Einberufung genügt die Mitteilung an die zuletzt vom Mitglied bekannt gegebene Anschrift.

(4) Der Mitgliederversammlung obliegt :

a) die Festsetzung des Verbandsbeitrags,
b) die Entgegennahme des Geschäfts- und Kassenberichts des Vorstandes,
c) die Entlastung des Vorstandes,
d) die Wahl des Vorstandes und der Kassenprüfer,
e) die Ernennung von Ehrenmitgliedern,
f) die Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
g) die Auflösung des Verbandes.

(5) Die Mitgliederversammlung faßt ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder. Beschlüsse über Satzungsänderungen und die Auflösung des Verbandes bedürfen einer Mehrheit von zwei Drittel der anwesenden Mitglieder.

(6) Über jede Mitgliederversammlung ist eine vom Vorsitzenden oder von der Versammlung gewählten Versammlungsleiter und dem Schriftführer oder einen von der Versammlung gewählten Protokollführer zu unterzeichnende Niederschrift aufzunehmen.

§10

Auflösung des Verbandes

(1) Die Auflösung des Verbandes erfolgt entsprechend den Vorschriften des Bürgerlichen Gesetzbuches