“Bundes-Lockdown”

Nach dem Bundestag hat nun auch der Bundesrat, wenn auch zähneknirschend, dem so genannten Bundes-Lockdowns durchgewunken. Nun fehlt nur noch die Unterschrift des Bundespräsidenten. Verfassungsklagen dagegen sind sicher; selbst von Mitgliedern der Regierungsparteien.

Die „Notbremse“ greift, wenn in einem Landkreis oder einer Stadt die Zahl der gemeldeten Neuinfektionen pro 100.000 Einwohner binnen sieben Tagen (Sieben-Tage-Inzidenz) an drei Tagen hintereinander über 100 liegt. Diese drei Tage sollen nach dem jüngsten Entwurf nun auch schon die drei Tage unmittelbar vor Inkrafttreten des Gesetzes sein. Für das Umschalten auf Fernunterricht in den Schulen soll ein höherer Schwellenwert von 165 gelten.

Körpernahe Dienstleistungen (§28b Abs. 1 Nr. 8 des Entwurfs):

Dienstleistungen mit körperlicher Nähe zum Kunden sind untersagt. Ausgenommen sind Dienstleistungen, “die medizinischen, therapeutischen, pflegerischen oder seelsorgerischen Zwecken dienen sowie Friseurbetriebe und die Fußpflege”. Dabei müssen in der Regel FFP2-Masken oder Masken mit gleicher Schutzwirkung getragen werden. Wer zum Friseur oder der Fußpflege will, muss ein höchstens 24 Stunden altes negatives Testergebnis vorweisen.